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Aus-/Eingrenzung


Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels können ausländische Staatsangehörige ohne Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nötigenfalls mit Gebietsauflagen (Ein- und Ausgrenzung) belegt werden. In der Praxis erfolgen hauptsächlich Ausgrenzungen aus dem Gebiet des Kantons Zürich bei Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz. Personen, die dem Kanton Zürich zugewiesen sind, werden gegebenenfalls aus dem Gebiet der Städte Zürich und/oder Winterthur, oder aus einem Teilgebiet der Stadt Zürich augegrenzt. Verstösse gegen die Auflagen haben die Anordnung der Vorbereitungs-/bzw. Ausschaffungshaft, andernfalls strafrechtliche Konsequenzen zur Folge.
Datei : B35113 Merkblatt Rayonverbot.pdf Grösse: 23 KB Merkblatt Rayonverbot (23 KB)

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Letzte Aktualisierung: 19.03.2010