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Ausweisungen aus der Schweiz und Wegweisungen


Bei Verstössen gegen das Gastrecht, insbesondere bei Straffälligkeit oder aus anderen, zum Beispiel fürsorgerechtlichen Gründen können fremdenpolizeiliche Entfernungsmassnahmen angeordnet werden.

Straffällige, mittellose oder sich hier widerrechtlich aufhaltende ausländische Staatsangehörige, die in der Schweiz über kein Aufenthaltsrecht verfügen, können ausgeschafft und zur Sicherstellung der Ausreise nötigenfalls in Haft gesetzt werden.

Nach dem Freizügigkeitsabkommen können gegen Staatsangehörige der EG- und EFTA-Mitgliedstaaten fremdenpolizeiliche Zwangsmassnahmen nur bei schwerwiegenden Verstössen gegen unsere Rechtsordnung ergriffen werden.

MIGRATIONSAMT
des Kantons Zürich 
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Telefonische Auskünfte
 
Montag bis Freitag
8.00 bis 12.00 Uhr
13.00 bis 16.30 Uhr

Tel. 043 / 259 88 00 
__________________ 

Öffnungszeiten
Auskünfte am Schalter

Montag bis Donnerstag 
8.00 bis 16.00 Uhr
Freitag 
8.00 bis 13.30 Uhr 

 

Informationen zu allfälligen Wartezeiten am Schalter finden Sie auf unserer Einstiegsseite.


So finden Sie uns (Lageplan) →
Berninastrasse 45
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Postadresse 
Migrationsamt 
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Postfach
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Fax 043 / 259 88 10
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Auskünfte per Mail
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Letzte Aktualisierung: 24.05.2007