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Asylvollzug


Lehnt das Bundesamt für Migration (BFM) ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Dem Kanton obliegt die gesetzliche Pflicht, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen. Falls die Voraussetzungen für die Gewährung von Rückkehrhilfe grundsätzlich gegeben sind, wir die betroffene Person durch die Rückkehrberatungsstelle über die Vorgehensweise zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung informiert.

Unternimmt die betroffene Person in dieser Hinsicht keine Schritte bzw. ist sie ohnehin von Rückkehrhilfe ausgeschlossen, wird sie vom Migrationsamt innerhalb der vom BFM angesetzten Ausreisefrist zu einem Gespräch vorgeladen. Dabei wird die ausländische Person auf die Ausreisepflicht sowie die Folgen bei deren Verletzung hingewiesen und aufgefordert, gültige heimatliche Reisepapiere zu beschaffen, falls keine vollzugstaugliche Dokumente vorliegen.

Sobald ein Reisepapier oder eine diesbezügliche Zusage durch die zuständige diplomatische Vertretung vorliegt, wird die Organisation der Ausreise an Hand genommen. Sofern die ausländische Person im bisherigen Verfahren ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, wird die selbständige kontrollierte Ausreise angestrebt.

Bei mangelndem Kooperationswillen oder anderem Fehlverhalten des Betroffenen, wird der Vollzug der Wegweisung mit dem Einsatz polizeilicher Mittel sicher gestellt.

MIGRATIONSAMT
des Kantons Zürich 
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8.00 bis 12.00 Uhr
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Tel. 043 / 259 88 00 
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Informationen zu allfälligen Wartezeiten am Schalter finden Sie auf unserer Einstiegsseite.


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© 2004 Migrationsamt des Kantons Zürich
Letzte Aktualisierung: 10.01.2007